Was ist die neue Produktsicherheits­verordnung?

Am 13. Dezember 2024 tritt die neue EU-Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Regulation-GPSR) in Kraft und ersetzt damit die Richtline 2001/95/EG. Die neue Verordnung stellt höhere Anforderungen an die Hersteller und den Handel. Dazu gehören unter anderem eine strengere Informationspflicht für Produkte und eine umfassende Risikobewertung als Vorgabe für Hersteller.¹

 

Wen betrifft die neue Produktsicherheitsverordnung?

Herstellung, Handel und Import
Die allgemeine Verordnung über Produktsicherheit (GPSR) betrifft Handel, Herstellung und Import und führt besonders im Onlinehandel durch neue Informationspflichten zu weitreichenden Veränderungen.

Consumerprodukte
Die GPSR gilt für Produkte, die für den Endverbraucher bestimmt sind. Waren, die nicht für den Verbraucher konzipiert sind und voraussichtlich auch nicht von Verbrauchern verwendet werden, fallen nicht darunter.

B2B und B2C
Die GPSR unterscheidet nicht zwischen B2B- und B2C-Geschäften und ist in beiden Bereichen relevant. Produkte wie beispielsweise Werbematerialien, die im B2B-Bereich angeboten werden, und letztlich auch von Verbrauchern erworben werden können, fallen ebenfalls unter die Verordnung.

 

Für welche Produkte gilt die GPSR nicht?

Von der Verordnung ausgeschlossen sind:

  • Arzneimittel für Mensch und Tier,
  • Lebensmittel und Futter,
  • lebende Pflanzen und Tiere,
  • tierische Neben- und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel,
  • Transportmittel,
  • Luftfahrzeuge und
  • Antiquitäten.

Produkte, die bereits vor dem Stichtag auf dem EU-Markt angeboten wurden, sind ebenfalls ausgeschlossen. Demnach dürfen aktuell angebotene Produkte auch weiterhin verkauft werden, ohne Berücksichtigung der Informationspflichten aus der neuen Verordnung. Diese Produkte fallen allerdings weiterhin unter das noch geltende Produktsicherheitsgesetz und müssen entsprechend diese Anforderungen auch weiterhin erfüllen.

Unter die neue Verordnung fallen somit neue Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 in den Vertrieb gebracht werden und somit die GPSR-Anforderungen erfüllen müssen.

 

Neue Informationspflichten unter dem GPSR

Die neuen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (GPSR) zielen darauf ab, die Sicherheit für Verbraucher zu erhöhen und sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen leicht zugänglich sind. Um den erhöhten Sicherheits- und Transparenzanforderungen für Verbraucher gerecht zu werden, sind Anbieter verpflichtet, folgende Informationen klar und verständlich bereitzustellen:

1. Herstellerangaben

Hersteller müssen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die Marke angeben. Zudem sind die Postanschrift und die elektronische Adresse (zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Link zu einem Kontaktformular) erforderlich. Für Unternehmen ohne Sitz in der EU ist es darüber hinaus notwendig, den Namen, die Adresse sowie die elektronische Kontaktmöglichkeit der verantwortlichen Person in der EU anzugeben.

2. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Warnhinweise und sicherheitsrelevante Informationen müssen in verständlicher Sprache gemäß der Verordnung und den relevanten EU-Vorgaben bereitstehen. Diese Hinweise sollten entweder direkt auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen zu finden sein.

3. Produktidentifikatoren und Abbildungspflicht

Für die Produktidentifikation müssen Angaben bereitgestellt werden, die eine eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglichen, sowie eine Abbildung des Produktes, die ein zentrales Element der neuen Regelungen ist.

In den meisten Fällen kann ein Produktfoto diese Anforderung erfüllen. Sollte die Erstellung von Fotos einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, ist es auch ausreichend, eine Illustration oder ein Piktogramm zu verwenden, das eine eindeutige Identifizierung des Produkts gewährleistet.

  • Dabei kann es sich zum Beispiel um individualisierbare Produkte handeln, die nur auf Kundenwunsch erstellt werden. Oder Print-on-Demand-Angebote, bei denen Kunden frei über Design und Farbe wählen können.
  • Ebenso kann die Ausnahme für Restposten oder Konvoluten gelten, deren genaue Zusammensetzung häufig unklar oder der Überraschungseffekt Teil des Verkaufskonzeptes ist.

 

Pflichtinformationen im Online-Shop

Die Informationen über Hersteller, Importeure sowie Warn- und Sicherheitshinweise müssen deutlich und gut sichtbar im Angebotsbereich platziert werden. Eine bloße Verlinkung reicht nicht aus. Die Produkte müssen eindeutig identifizierbar sein, was durch eine Produktabbildung, die Art des Produkts und sonstige Identifikatoren gewährleistet wird. Die Informationen sollten leicht auffindbar sein und sich zum Beispiel von Fließtexten abheben. Einfache Hinweise im Impressum oder auf FAQ-Seiten sind nicht ausreichend. Eine spezielle, gut sichtbare Registerkarte im Online-Angebot stellt zum Beispiel eine sinnvolle Möglichkeit dar, diese Informationen zu präsentieren.

 

PIM-Systeme als Unterstützung bei der GPSR-Umsetzung

PIM (Product Information Management) ist eine Software für das Zentralisieren, Pflegen und Verwalten von Produktinformationen.

Mit dessen Hilfe können Sie Herstellerinformationen und bei Importware auch die Daten für den in der EU verantwortlichen Kontakt an einer Stelle pflegen und dann auf alle von diesem Hersteller angebotenen Produkte verweisen. Warn- und Sicherheitshinweise können zum Beispiel direkt für Produktgruppen oder an Produkten als Merkmale hinterlegt werden, je nachdem wie allgemein oder spezifisch diese ausgegeben werden müssen. Auch Produktidentifikatoren und -abbildungen lassen sich in einem PIM problemlos an dem jeweiligen Produkt pflegen, ob GTIN, Produkttyp, -bild oder -illustration.

All diese im PIM gepflegten Informationen können Sie dann je nach Bedarf und Anforderungen in die verschiedenen Kanäle ausspielen: Auf Produktetiketten, in Produktbeilagen oder als Information im Online-Shop. Damit vereinfacht Ihnen ein PIM die Umsetzung dieser rechtlichen Anforderungen, indem Sie die Informationen nur an zentralen Stellen Ihres PIM-Systems hinterlegen müssen, um sie anschließend an alle relevanten Stellen auszuspielen.

 

¹Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum neuen Produktsicherheitsgesetz und beschreibt die mögliche Umsetzung der Informationspflichten mithilfe eines PIM-Systems. Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Er ersetzt auch keine individuelle rechtliche Beratung. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie unter anderem in den Beiträgen der IHK Regensburg und von Trusted Shops.

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